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25.2.1975: Urteil zum "Abtreibungsparagrafen" 218 |
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In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 25. Februar 1975 wurde Folgendes festgestellt:
1. Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung.
2. Die Schutzpflicht des Staates verbietet nicht nur unmittelbare staatliche Eingriffe in das sich entwickelnde Leben, sondern gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen.
3. Die Verpflichtung des Staates, das sich entwickelnde Leben in Schutz zu nehmen, besteht auch gegenüber der Mutter. Der Lebensschutz der Leibesfrucht genießt grundsätzlich für die gesamte Dauer der Schwangerschaft Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und darf nicht für eine bestimmte Frist infrage gestellt werden.
Das Verfassungsgericht hat gesprochen und wie so oft Politik gemacht. Am 25. Februar 1975 kassiert eine Mehrheit der obersten Richter, die knapp ein Jahr vorher von der sozialliberalen Regierung beschlossene Reform des Paragrafen 218, die sogenannte Fristenregelung, die den Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate erlaubt.
Reaktionen
Den Gang nach Karlsruhe hatten die im Bundestag unterlegenen Schwesterparteien CDU und CSU angetreten. Nach dem Urteil zeigt sich der damalige CDU-Parteichef Helmut Kohl rundherum zufrieden: "Ich nehme mit Respekt dieses Urteil entgegen. Es bekräftigt mich und meine Freunde in unserer Grundhaltung, dass jetzt eine Situation entstanden ist, in der sich alle demokratischen Gruppen möglichst bald zusammensetzen sollten, um dafür Sorge zu tragen, dass eine möglichst breite Basis für eine Neuregelung des Paragrafen 218 gefunden wird."
Doch davon sind - wie die Reaktion des damaligen Justizministers Hans Jochen Vogel zeigt - die Parteien zu diesem Zeitpunkt noch weit entfernt: "Die Bundesregierung bringt den Gründen der Entscheidung den Respekt entgegen, auf den das Bundesverfassungsgericht als ein oberstes Verfassungsorgan Anspruch hat. Dessen ungeachtet hält sie jedoch die von ihr zur Rechtfertigung der Verfassungsmäßigkeit der Fristen und Beratungsregelung vorgetragenen Argumente unverändert für stichhaltig und schlüssig: dass über die Schutzwürdigkeit auch des ungeborenen Lebens kein Streit bestehe; dass dieser Schutz auch auf dem Wege der Beratung und der sozialen Hilfen mit dem Willen der Frau besser verwirklicht werden könne, als auf dem Wege einer Strafandrohung vom ersten Tage an gegen den Willen der Frau."
"Ob Kinder oder keine, entscheidet Frau alleine"
Viele Frauen haben längst einen anderen Weg eingeschlagen. Den in nahe gelegene Abtreibungskliniken in den benachbarten Niederlanden oder den in die Illegalität, denn auch in deutschen Arztpraxen werden Abtreibungen vorgenommen.
In einer spektakulären Aktion gehen prominente und weniger prominente Frauen an die Öffentlichkeit und bekennen "Wir haben abgetrieben".
Das Dilemma ist nicht neu. Den Kampf um den Paragrafen 218 gibt es seit seiner Einführung im Gründungsjahr des Deutschen Reiches 1871. Trotz Strafandrohung mit fünf Jahren Zuchthaus gingen schon in dieser Zeit Frauen zu Engelmacherinnen mit Gefahr für Leib und Leben. Abtreibungsgegner und Befürworter einer Fristenlösung stehen sich auch heute noch unversöhnlich gegenüber. Jede Reform des umstrittenen Paragrafen zog bislang den Gang der unterlegenen Minderheit nach Karlsruhe nach sich.
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